Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2009 - L 14 P 13/09 ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,37439
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2009 - L 14 P 13/09 ER (https://dejure.org/2009,37439)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.08.2009 - L 14 P 13/09 ER (https://dejure.org/2009,37439)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. August 2009 - L 14 P 13/09 ER (https://dejure.org/2009,37439)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,37439) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung eines Versorgungsvertrages

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 72 Abs 3 SGB 11; § 74 Abs 1 SGB 11; § 115 Abs 2 SGB 11; § 86b Abs 1 Nr 2 SGG; § 35 Abs 1 SGB 10; Art 12 GG
    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Begründung des Verwaltungsaktes; Berufsausübungsfreiheit; Berufsfreiheit; Bestimmtheit; einstweiliger Rechtsschutz; Ermessen; gesundheitliche Beeinträchtigung; Gesundheitsschaden; Heimbewohner; Interessenabwägung; Kausalität; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2009 - L 14 P 13/09
    Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2008 (B 3 P 2/07 R) ausgeführt habe, dass sich die Ermessensausübung durch die kündigenden Landesverbände an Art. 12 Grundgesetz (GG) zu orientieren habe.

    Dies wäre jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung eines Versorgungsvertrags erforderlich (Urteil vom 12. Juni 2008, Az. B 3 P 2/07 R).

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2009 - L 14 P 13/09
    Zwar handelt es sich bei der Antragstellerin um eine GmbH, jedoch auch juristische Personen des Privatrechts stehen unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 95, 173, 181).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.03.2009 - L 1 R 118/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2009 - L 14 P 13/09
    Die aufschiebende Wirkung der Berufung richtet sich gem. § 154 Abs. 1 SGG nach der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v.16.März 2009,L 1 R 118/09 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2016 - L 15 P 48/15

    Kündigung des Versorgungsvertrages eines Pflegedienstes trotz erheblicher Mängel

    Die Kündigung des Versorgungsvertrages stellt, worauf die Antragstellerin zu Recht verweist, das letzte Mittel dar, weil sie unabhängig von der zivilrechtlichen Organisationsform der Einrichtung tief in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit eingreift und lediglich dann verhältnismäßig ist, wenn anderweitige Möglichkeiten der Mängelbeseitigung ausscheiden (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 28. August 2009, a.a.O., Rn. 41 f.; vgl. auch Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 74 Rn. 3 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R, Rn. 41- juris).

    Ob darüber hinaus der Rechtsprechung des 14. Senats auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach § 115 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dahingehend zu folgen ist, dass die festgestellten Mängel namentlich in Bezug auf ihre Relevanz für die zur Kündigung erforderliche akute gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten zu gewichten sind (Beschluss vom 28. August 2009 - L 14 P 13/09 ER, Rn. 33-34 bei juris), kann offen bleiben (bejahend noch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Oktober 2014 - L 15 P 12/08), da auch unabhängig von dieser Frage eine ordnungsgemäße Ausübung des Kündigungsermessens nicht ohne weiteres angenommen werden kann.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.10.2014 - L 15 P 12/08
    Dabei sind die festgestellten Mängel namentlich in Bezug auf ihre Relevanz für die zur Kündigung erforderliche unmittelbare Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Versicherten zu gewichten (Beschluss vom 28. August 2009, Az L 14 P 13/09 ER, Rn. 33-34 bei juris).

    Die Kündigung des Versorgungsvertrages stellt, worauf der Kläger zu Recht verweist, das letzte Mittel dar, weil sie unabhängig von der zivilrechtlichen Organisationsform der Einrichtung tief in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit eingreift und lediglich dann verhältnismäßig ist, wenn anderweitige Möglichkeiten der Mängelbeseitigung ausscheiden (vgl. LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss v. 28. August 2009, aaO, Rn. 41 f.; vgl. auch Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 74 Rn. 3 und BSG, Urt. v. 12. Juni 2008, Az. B 3 P 2/07 R, Rn. 41).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.09.2015 - L 15 P 45/12
    Soweit nach § 115 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Nichtbefolgung einer durch Maßnahmebescheid gesetzten Frist zur Mängelbehebung die Kündigung des Versorgungsvertrages rechtfertigen kann, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bereits geklärt, dass es hierzu des Vorliegens schwerwiegender, durch nachhaltige Pflichtverletzungen der Pflegeeinrichtung bedingter Pflegemängel bedarf (LSG Nds.-Bremen, 14. Senat, Beschluss vom 28. August 2009, Az. L 14 P 13/09 ER; ähnlich Bassen in: Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 115 Rdnr. 7. "je nach Schwere des Mangels").
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2016 - L 15 P 9/15
    Soweit nach § 115 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Nichtbefolgung einer durch Maßnahmebescheid gesetzten Frist zur Mängelbehebung die Kündigung des Versorgungsvertrages rechtfertigen kann, ist nämlich in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt, dass es hierzu des Vorliegens schwerwiegender, durch nachhaltige Pflichtverletzungen der Pflegeeinrichtung bedingter Pflegemängel bedarf (LSG Nds.-Bremen, 14. Senat, Beschluss vom 28. August 2009, Az. L 14 P 13/09 ER; ähnlich Bassen in: Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 115 Rdnr. 7. "je nach Schwere des Mangels").
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2016 - L 15 P 62/14
    Soweit nach § 115 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Nichtbefolgung einer durch Maßnahmebescheid gesetzten Frist zur Mängelbehebung die Kündigung des Versorgungsvertrages rechtfertigen kann, ist nämlich in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt, dass es hierzu des Vorliegens schwerwiegender, durch nachhaltige Pflichtverletzungen der Pflegeeinrichtung bedingter Pflegemängel bedarf (LSG Nds.-Bremen, 14. Senat, Beschluss vom 28. August 2009, Az. L 14 P 13/09 ER; ähnlich Bassen in: Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 115 Rdnr. 7. "je nach Schwere des Mangels").
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2014 - L 15 P 12/11
    Soweit nach § 115 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Nichtbefolgung einer durch Maßnahmebescheid gesetzten Frist zur Mängelbehebung die Kündigung des Versorgungsvertrages rechtfertigen kann, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bereits geklärt, dass es hierzu des Vorliegens schwerwiegender, durch nachhaltige Pflichtverletzungen der Pflegeeinrichtung bedingter Pflegemängel bedarf (LSG Nds.-Bremen, 14. Senat, Beschluss vom 28. August 2009, Az. L 14 P 13/09 ER; ähnlich Bassen in: Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 115 Rdnr. 7. "je nach Schwere des Mangels").
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.07.2019 - L 15 P 28/19
    Soweit nach § 115 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Nichtbefolgung einer durch Maßnahmebescheid gesetzten Frist zur Mängelbehebung die Kündigung des Versorgungsvertrages rechtfertigen kann, bedarf es hierzu des Vorliegens schwerwiegender, durch nachhaltige Pflichtverletzungen der Pflegeeinrichtung bedingter Pflegemängel (LSG Nds.-Bremen, 14. Senat, Beschluss vom 28. August 2009 -L 14 P 13/09 ER-) Entscheidend ist, dass solche Mängel noch zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen müssen, um diese zu rechtfertigen, und dass es sich hierbei zugleich um diejenigen Mängel handeln muss, die Gegenstand eines von der Pflegeeinrichtung nicht rechtzeitig umgesetzten Maßnahmebescheides gewesen sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2016 - L 15 P 30/12
    Soweit nach § 115 Abs. 2 Satz 2 SGB XI die Nichtbefolgung einer durch Maßnahmebescheid gesetzten Frist zur Mängelbehebung die Kündigung des Versorgungsvertrages rechtfertigen kann, ist nämlich in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits geklärt, dass es hierzu des Vorliegens schwerwiegender, durch nachhaltige Pflichtverletzungen der Pflegeeinrichtung bedingter Pflegemängel bedarf (LSG Nds.-Bremen, 14. Senat, Beschluss vom 28. August 2009, Az. L 14 P 13/09 ER; ähnlich Bassen in: Udsching, SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 115 Rdnr. 7. "je nach Schwere des Mangels").
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht